Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Bewertung liquiditätsrelevanter externer Ereignisse

Artikel 4

Bewertung liquiditätsrelevanter externer Ereignisse

(1)   Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Höhe der Liquidität einer Wertpapierfirma es dieser ermöglichen würde, ihre Liquiditätsanforderung unter nachteiligen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin zu erfüllen, wobei sie alles Folgende berücksichtigen:

a)

einen teilweisen oder vollständigen Verlust der unbesicherten Refinanzierungskapazität, insbesondere auch erhaltener zugesagter oder ungebundener Liquiditäts- oder Kreditlinien;

b)

einen teilweisen oder vollständigen Verlust der besicherten kurzfristigen Refinanzierung;

c)

die potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.

(2)   Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Ereignisse berücksichtigen die zuständigen Behörden marktbezogene Ereignisse, spezifische Anspannungen, die mit der Lage der Emittenten der Vermögenswerte der Wertpapierfirma oder den Refinanzierungsgebern der Wertpapierfirma zusammenhängen, und Kombinationen aus diesen Ereignissen.

(3)   Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, stellen die zuständigen Behörden fest, wie sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten nachteiligen Bedingungen auf die Liquiditätslage der Gruppe insgesamt und auf die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Bewertung auswirken könnten.