Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 7

Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)   Bei der Festlegung und Aktualisierung des in Artikel 14 genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

(2)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der betreffenden Wertpapierfirma von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.