Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Ermittlung von Beobachtern

Artikel 5

Ermittlung von Beobachtern

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde lädt, sofern angemessen und zusätzlich zu den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und der EBA, die folgenden Behörden als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ein:

a)

die zuständigen Behörden jener Aufnahmemitgliedstaaten, in denen Zweigstellen niedergelassen sind, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c als bedeutend ermittelt wurden;

b)

die ESMA;

c)

die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, zugelassen oder niedergelassen ist, oder die Europäische Zentralbank;

d)

die Behörden oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich der zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und den Verbraucherschutz sowie der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder der zuständigen Behörden der QCCP im Sinne von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

e)

die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Abwicklungsbehörden.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in den in Artikel 4 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen die Modalitäten für die Teilnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Behörden am Kollegium der Aufsichtsbehörden fest. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde setzt alle Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums von diesen Modalitäten in Kenntnis.