Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtskollegiums

Artikel 6

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtskollegiums

(1)   Bei der Organisation einer Sitzung des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde alles Folgende:

a)

die zu erörternden Themen, die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung, insbesondere im Hinblick auf ihre Relevanz für alle Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe nach der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erstellten Übersicht;

b)

die Bedeutung eines jeden Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe nach der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erstellten Übersicht sowohl für die Wertpapierfirmengruppe als auch für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen zugelassen oder niedergelassen ist.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder oder Beobachter im Kollegium in Bezug auf die im Rahmen der Sitzungen geplanten Erörterungen und Entscheidungen so umfassend wie möglich zu vertreten.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann je nach den Themen und Zielen der Sitzung des Aufsichtskollegiums Vertreter von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.