Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen

Artikel 4

Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen

(1)   Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthalten alles Folgende:

a)

Informationen über die Gesamtstruktur der betreffenden Gruppe, die alle Unternehmen der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, abdeckt;

b)

die Festlegung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, einschließlich der Mitglieder, die Aufsichtsbehörden von Drittländern sind, und der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Beobachter;

c)

eine Beschreibung der Bedingungen für die Teilnahme der in Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern am Aufsichtskollegium, einschließlich im Hinblick auf deren Beteiligung an den verschiedenen Dialogen und Verfahren des Aufsichtskollegiums und ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Informationsaustausch mit dem Aufsichtskollegium;

d)

ob die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung Beobachter einladen darf und die Bedingungen der Teilnahme dieser Beobachter an den Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums;

e)

die Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs, der Häufigkeit und der Kommunikationskanäle, insbesondere auch mit Blick auf den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern und den in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Abwicklungsbehörden, die als Beobachter zur Teilnahme am Kollegium eingeladen wurden;

f)

die Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen;

g)

die Verfahren, nach denen Informationen von den Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden;

h)

das Verfahren zur Koordinierung von Informationsanfragen der Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der QCCPs oder der Aufsichtsbehörden der QCCPs;

i)

gegebenenfalls die Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

j)

gegebenenfalls eine Beschreibung etwaiger nachgeordneter Strukturen des Kollegiums;

k)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall;

l)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich Notfallpläne, Kommunikationsinstrumente und Verfahren;

m)

die Verfahren für die Unterrichtung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums vor und nach der Verhängung erheblicher Sanktionen gegen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppen;

n)

die Strategie für die Kommunikation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums mit dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe;

o)

die vereinbarten Verfahren und Fristen für die Weiterleitung der Unterlagen für die Sitzungen des Aufsichtskollegiums;

p)

etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen;

q)

die Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Kollegium beendet, und insbesondere die Pflichten in Bezug auf die Speicherung und Zugänglichmachung der vor einer solchen Beendigung ausgetauschten Daten.

(2)   Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können weitere Elemente beinhalten, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden.