Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2154 DER KOMMISSION

vom 13. August 2021

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 (5) unterliegen, müssen Wertpapierfirmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, spezifische Anforderungen an die variable Vergütung aller Mitarbeiter anwenden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt. Es müssen geeignete Kriterien festgelegt werden, anhand deren diese Mitarbeiter ermittelt werden können. Die Kriterien sollten den Befugnissen und Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter, dem Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte und den Leistungsindikatoren der Wertpapierfirma, ihrer internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Wertpapierfirma Rechnung tragen. Die Kriterien sollten es den Wertpapieren auch ermöglichen, in ihrer Vergütungspolitik geeignete Anreize zu schaffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben umsichtig handeln. Außerdem sollten die Kriterien das Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb der Wertpapierfirma widerspiegeln.

(2)

Die Mitglieder des Leitungsorgans tragen die letztendliche Verantwortung für die Wertpapierfirma, ihre Strategie und ihre Tätigkeiten und sollten daher stets als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma eingestuft werden. Dies gilt sowohl für die Entscheidungen treffenden Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion als auch für die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, die die Entscheidungsprozesse überwachen und die Entscheidungen prüfen.

(3)

Einige Mitarbeiter sind für die Bereitstellung interner Unterstützung verantwortlich, die für die Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma von entscheidender Bedeutung ist. Auch ihre Tätigkeiten und Entscheidungen können sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken, da von ihren Tätigkeiten und Entscheidungen wesentliche operative und sonstige Risiken für die Wertpapierfirma ausgehen können.

(4)

Die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern mit Managementverantwortung können sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken, da diese Mitarbeiter strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma oder die angewendeten Kontrollaufgaben auswirken. Zu diesen Kontrollaufgaben gehören in der Regel Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit. Die von Geschäftsbereichen eingegangenen Risiken und die Art und Weise der Steuerung dieser Geschäftsbereiche sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken. Manche Geschäftstätigkeiten bergen höhere Risiken als andere, weshalb die Art der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt werden sollte.

(5)

Geeignete qualitative Kriterien sollten gewährleisten, dass Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen eingestuft werden, wenn sie für Gruppen von Mitarbeitern verantwortlich sind, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma und der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken könnten. Dies schließt auch Situationen ein, in denen die Tätigkeiten einzelner ihnen unterstellter Mitarbeiter allein betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, die Tätigkeiten der Gruppe insgesamt aber solche Auswirkungen haben könnten.

(6)

Die Gesamtvergütung der einzelnen Mitarbeiter hängt in der Regel davon ab, welchen Beitrag diese Mitarbeiter zur Verwirklichung der Geschäftsziele der Wertpapierfirma leisten. Diese Vergütung hängt somit von den Zuständigkeiten, Pflichten, Fähigkeiten und Qualifikationen der Mitarbeiter sowie der Leistung der Mitarbeiter und der Wertpapierfirma ab. Erhält ein Mitarbeiter eine Gesamtvergütung, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass diese Vergütung ihren Grund in dem Beitrag des betreffenden Mitarbeiters zu den Geschäftszielen der Wertpapierfirma hat und damit in einer Verbindung zu den Auswirkungen seiner beruflichen Tätigkeiten auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte steht. Es ist daher angezeigt, quantitative Kriterien in Bezug auf die Gesamtvergütung eines Mitarbeiters sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern innerhalb derselben Wertpapierfirma anzuwenden, um festzustellen, ob die beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma und der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben könnten.

(7)

Es sollten eindeutige geeignete Schwellenwerte zur Ermittlung der Mitarbeiter festgelegt werden, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben. Von den Wertpapierfirmen sollte erwartet werden, dass sie die quantitativen Kriterien zeitnah anwenden. Damit die quantitativen Kriterien realistisch sind, sollten sie der Entwicklung der Vergütung folgen. Eine erste Methode, um dieser Entwicklung zu folgen, besteht darin, die quantitativen Kriterien auf die im vorhergehenden Leistungsjahr gewährte Gesamtvergütung zu stützen, die die für dieses Leistungsjahr gezahlte feste Vergütung und die in diesem Leistungsjahr gewährte variable Vergütung umfasst. Eine zweite Methode, um dieser Entwicklung zu folgen, besteht darin, die quantitativen Kriterien auf die für das vorhergehende Leistungsjahr gewährte Gesamtvergütung zu stützen, die die für dieses Leistungsjahr gezahlte feste Vergütung und die im laufenden Leistungsjahr für das vorhergehende Geschäftsjahr gewährte variable Vergütung umfasst. Die zweite Methode sieht zwar eine bessere Anpassung des Ermittlungsverfahrens an die für einen Leistungszeitraum tatsächlich gewährte Vergütung vor, kann jedoch nur angewendet werden, wenn eine zeitnahe Berechnung für die Anwendung der quantitativen Kriterien möglich ist. Wenn eine solche zeitnahe Berechnung nicht mehr möglich ist, sollte die erste Methode angewendet werden. Bei beiden Methoden kann die variable Vergütung Beträge umfassen, die je nach den von der Wertpapierfirma verwendeten Leistungskriterien auf der Grundlage von Leistungszeiträumen von mehr als einem Jahr gewährt werden.

(8)

Für die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, sollte ein quantitativer Schwellenwert von 500 000 EUR festgelegt werden. Eine Vergütung, die über diesem quantitativen Schwellenwert liegt oder zu den höchsten Vergütungen innerhalb der Wertpapierfirma gehört, begründet somit eine starke Vermutung dafür, dass sich die Tätigkeit der Mitarbeiter, die eine solche Vergütung erhalten, wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt; in diesem Fall sollte eine stärkere aufsichtliche Kontrolle vorgenommen werden, um festzustellen, ob sich die berufliche Tätigkeit dieser Mitarbeiter wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

(9)

Solche auf quantitativen Kriterien beruhenden Vermutungen sollten jedoch nicht gelten, wenn Wertpapierfirmen anhand zusätzlicher objektiver Kriterien zu der Feststellung gelangen, dass diese Mitarbeiter unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder potenziellen Risiken der Wertpapierfirma de facto keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben. Um eine wirksame und einheitliche Anwendung dieser objektiven Kriterien zu gewährleisten, sollte der Ausschluss der ermittelten bestverdienenden Mitarbeiter oder der Mitarbeiter mit einer Vergütung von mehr als 750 000 EUR von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Bei Mitarbeitern, denen eine Vergütung von mehr als 1 000 000 EUR gewährt wird (Hochverdiener), sollten die zuständigen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unterrichten, bevor sie einen Ausschluss genehmigen, damit die EBA die einheitliche Anwendung dieser Kriterien gewährleisten kann.

(10)

Die Zugehörigkeit zur selben Vergütungskategorie wie die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), kann auch ein Indikator dafür sein, dass sich die beruflichen Tätigkeiten des Mitarbeiters wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vergütung von Mitarbeitern in Kontroll- oder Unterstützungsfunktionen und von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion unberücksichtigt bleiben. Bei der Anwendung dieses quantitativen Kriteriums sollte auch berücksichtigt werden, dass die Höhe der Zahlungen von Land zu Land unterschiedlich ist. Wertpapierfirmen sollte der Nachweis gestattet werden, dass Mitarbeiter, die zwar der Vergütungskategorie angehören, aber keines der qualitativen oder sonstigen quantitativen Kriterien erfüllen, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und potenziellen Risiken der Wertpapierfirma keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben, wobei alle Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, zu berücksichtigen sind.

(11)

Damit die zuständigen Behörden und die Prüfer die Bewertungen überprüfen können, die von den Wertpapierfirmen vorgenommen werden, um die Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wertpapierfirmen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Bewertungen und deren Ergebnisse führen, auch hinsichtlich der Mitarbeiter, die anhand von Kriterien auf der Grundlage ihrer Gesamtvergütung ermittelt wurden, deren berufliche Tätigkeiten jedoch nicht als solche mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte bewertet werden.

(12)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(13)

Die EBA hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).