Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Quantitative Kriterien

Artikel 4

Quantitative Kriterien

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 gilt ein Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte, wenn eines der folgenden quantitativen Kriterien erfüllt ist:

a)

Dem Mitarbeiter wurde eine Gesamtvergütung in Höhe von mindestens 500 000 EUR im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährt;

b)

im Falle einer Wertpapierfirma mit mehr als 1 000 Mitarbeitern gehören die Mitarbeiter zu den 0,3 % des Personals (auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet), denen innerhalb der Wertpapierfirma auf individueller Basis im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung gewährt wurde;

c)

dem Mitarbeiter wurde im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung gewährt, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die einem Mitarbeiter gewährt wurde, der eines oder mehrere der in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, h oder i genannten Kriterien erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten nicht, wenn die Wertpapierfirma zur Feststellung gelangt, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört, sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

(3)   Ob die Bedingung in Absatz 2 dieses Artikels erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von der Wertpapierfirma herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seiner bzw. ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 2 durch eine Wertpapierfirma auf einen in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter, dem im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 750 000 EUR gewährt wurde, ist die vorherige Genehmigung der für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma zuständigen Behörde erforderlich.

Die zuständige Behörde erteilt die vorherige Genehmigung nur, wenn die Wertpapierfirma nachweisen kann, dass die in Absatz 2 genannte Bedingung unter Zugrundelegung der Bewertungskriterien in Absatz 3 erfüllt ist.

(5)   Wurde dem Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 1 000 000 EUR oder mehr gewährt, so erteilt die zuständige Behörde die vorherige Genehmigung nach Absatz 4 nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes unterrichtet die zuständige Behörde die EBA, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist von der Wertpapierfirma nachzuweisen und von der zuständigen Behörde zu prüfen. Außergewöhnliche Umstände sind Situationen, die ungewöhnlich und sehr selten sind oder weit über das Übliche hinausgehen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich auf den betreffenden Mitarbeiter beziehen.