Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Qualitative Kriterien

Artikel 3

Qualitative Kriterien

Mitarbeiter gelten als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte, wenn eines oder mehrere der folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion;

b)

der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion;

c)

der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung;

d)

in Wertpapierfirmen mit einer Gesamtbilanzsumme von mindestens 100 Mio. EUR, Mitarbeiter mit Managementverantwortung für Geschäftsbereiche, die mindestens eine der zulassungspflichtigen Dienstleistungen erbringen, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 bis 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführt sind;

e)

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen für die Tätigkeiten einer Kontrollaufgabe;

f)

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

g)

der Mitarbeiter ist für das Management eines wesentlichen Risikos im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Wertpapierfirma verantwortlich oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management eines wesentlichen Risikos der Wertpapierfirma verantwortlich ist;

h)

in einer Wertpapierfirma, die über eine Zulassung für die Erbringung von mindestens einer der Dienstleistungen verfügt, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 bis 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, ist der Mitarbeiter für das Management einer der folgenden Tätigkeiten verantwortlich:

i)

Wirtschaftsanalyse;

ii)

Informationstechnologie;

iii)

Informationssicherheit;

iv)

Vereinbarungen über die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Aufgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (8).

i)

im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung der Einführung neuer Produkte oder ihre Verhinderung durch sein Veto erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i)

der Mitarbeiter ist befugt, solche Entscheidungen zu treffen;

ii)

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.


(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).