Artikel 1
Meldebögen für die STS-Meldung
(1)
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission genannten Informationen (
1
) werden unter Verwendung des Musters in Anhang I dieser Verordnung bereitgestellt.
(2)
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt.
(3)
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in Anhang III dieser Verordnung bereitgestellt.
(3a)
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in Anhang IV dieser Verordnung bereitgestellt.
(4)
Sind die nach diesem Artikel bereitzustellenden Informationen wegen der Anwendung der in den Artikeln 43 und 43a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Übergangsbestimmungen nicht verfügbar oder erforderlich, ist im jeweiligen Feld/in den jeweiligen Feldern der Anhänge dieser Verordnung „Entfällt wegen der Anwendung von Übergangsbestimmungen“ anzugeben.
(5)
Die in diesem Artikel genannten Informationen sind in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
(6)
Die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten „Zusätzlichen Informationen“ sind in das Feld „Auszufüllendes Kästchen“ der Anhänge I bis IV dieser Verordnung einzufügen.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (siehe Seite 285 dieses Amtsblatts).