DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/885 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Informationen, die zu übermitteln sind, wenn ein Dritter eine Zulassung dafür beantragt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten STS-Kriterien erfüllen, sollten einer zuständigen Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit der Antragsteller die Bedingungen des Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt. |
(2) |
Ein zugelassener Dritter wird STS-Bewertungsdienstleistungen in der gesamten Union erbringen können. Der Zulassungsantrag sollte daher ausführliche Angaben zu diesem Dritten, zu einer etwaigen Gruppe, der er angehört, und zu seinem Tätigkeitsspektrum enthalten. Mit Blick auf die zu erbringenden STS-Bewertungsdienstleistungen sollten in dem Antrag das Spektrum der geplanten Dienstleistungen und deren geografische Reichweite angegeben werden. |
(3) |
Damit die für Zulassungen zur Verfügung stehenden Ressourcen einer zuständigen Behörde effizient genutzt werden können, sollte jeder Zulassungsantrag eine tabellarische Übersicht enthalten, in der jedes eingereichte Dokument und dessen Relevanz für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen klar angegeben sind. |
(4) |
Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die von dem Dritten in Rechnung gestellten Gebühren nichtdiskriminierend sind und die Kosten der STS-Bewertungsdienstleistungen, wie in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgeschrieben, hinreichend und angemessen abdecken, sollte der Dritte umfassende Informationen über seine Preispolitik, seine Preiskriterien, seine Gebührenstrukturen und sein Gebührenverzeichnis übermitteln. |
(5) |
Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte in der Lage ist, die Integrität und Unabhängigkeit der STS-Bewertung zu gewährleisten, sollte der betreffende Dritte Informationen über die Struktur der entsprechenden internen Kontrollen übermitteln. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Qualität der operativen Schutzvorkehrungen für das Verfahren der STS-Bewertung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieses Verfahrens nicht ungebührlich beeinflusst werden können, und die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen, sollte der Dritte ferner umfassende Informationen über die Zusammensetzung des Leitungsorgans und über die Qualifikationen und die Zuverlässigkeit jedes Leitungsorganmitglieds übermitteln. |
(6) |
Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Integrität eines Dritten ist die Ertragskonzentration ein maßgeblicher Faktor. Ertragskonzentration kann nicht nur auf ein einzelnes Unternehmen zurückgehen, sondern auch auf Ertragsströme aus einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen. Dabei sollte unter einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen eine Gruppe nahestehender Unternehmen im Sinne des Paragraphen 9(b) des International Accounting Standard 24 („Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen“) im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) verstanden werden, wobei die im IAS 24 verwendeten Begriffe „Unternehmen“ (entity) und „Unternehmen, das einen Abschluss aufstellt“ (reporting entity) für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahme auf „Unternehmen“ (undertaking) zu verstehen sind. |
(7) |
Verbriefungsinstrumente sind komplexe Produkte, die sich ständig weiterentwickeln und Spezialwissen erfordern. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte über ausreichende operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, um die STS-Konformität bewerten zu können, sollte der Dritte Informationen über seine Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Qualifikation seiner Mitarbeiter übermitteln. Der Dritte sollte auch nachweisen, dass seine STS-Bewertungsmethodik verbriefungstypsensibel ist und für ABCP-Transaktionen/-Programme und Nicht-ABCP-Verbriefungen getrennte Verfahren und Schutzvorkehrungen vorsieht. |
(8) |
Die Inanspruchnahme von Auslagerungsvereinbarungen und externen Sachverständigen kann Bedenken hinsichtlich der Robustheit der operativen Schutzvorkehrungen und internen Verfahren aufwerfen. Deshalb sollte der Antrag spezifische Informationen über Art und Umfang solcher Auslagerungsvereinbarungen oder einer solchen Inanspruchnahme externer Sachverständiger sowie über die Kontrolle derartiger Vereinbarungen durch den Dritten enthalten. |
(9) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(10) |
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).