Artikel 4
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält detaillierte Informationen über die internen Kontrollsysteme des Antragstellers für die Handhabung von Interessenkonflikten, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Funktion des Dritten und seiner Vereinbarungen für die Risikobewertung.
(2) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Strategien und Verfahren für die Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte und Faktoren, die die Unabhängigkeit der vom Dritten erbrachten STS-Konformitätsdienstleistungen gefährden könnten.
(3) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine Beschreibung aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die angewandt werden, um die ordnungsgemäße und rechtzeitige Feststellung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.
(4) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält ein aktuelles Verzeichnis aller potenziellen oder bestehenden Interessenkonflikte, die von dem Dritten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 festgestellt wurden, und insbesondere auch
a) |
eine Beschreibung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte des Dritten, seiner Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter, der Mitglieder seines Leitungsorgans, seiner Manager, seiner Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen der Dritte in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann; |
b) |
eine Beschreibung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte, die sich aus bestehenden oder geplanten Geschäftsbeziehungen des Dritten ergeben, einschließlich bestehender oder geplanter Auslagerungsvereinbarungen oder anderer Tätigkeiten des Dritten. |
(5) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu den Strategien oder Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Dritte keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft erbringt, die an der Verbriefung, deren Konformität von dem Dritten bewertet wird, beteiligt sind.
(6) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu Folgendem:
a) |
den Erträgen aus anderen, nicht STS-spezifischen Dienstleistungen des Dritten, aufgeschlüsselt nach Erträgen aus nicht verbriefungsspezifischen Dienstleistungen und Erträgen aus verbriefungsspezifischen Dienstleistungen, in jedem der drei dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahre, oder, falls nicht verfügbar, seit der Gründung des Dritten; |
b) |
dem voraussichtlichen Anteil der Erträge aus STS-Konformitätsdienstleistungen an den voraussichtlichen Gesamterträgen in den bevorstehenden drei Geschäftsjahren. |
(7) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält, sofern anwendbar, die folgenden Informationen über die Konzentration von Erträgen aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Unternehmensgruppe:
a) |
Informationen zur Identifizierung eines jeden Unternehmens oder einer jeden Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, auf das bzw. die in jedem der drei dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahre, oder, falls nicht verfügbar, seit der Gründung des Dritten mehr als 10 % der Gesamterträge des Dritten zurückgehen; |
b) |
eine Erklärung darüber, ob in jedem der drei kommenden Jahre mindestens 10 % der Erträge, die der Dritte aus der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen voraussichtlich erzielen wird, voraussichtlich auf ein Unternehmen oder eine Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen zurückgehen werden. |
(8) Falls anwendbar, enthält der in Artikel 1 genannte Antrag eine Bewertung zu der Frage, wie eine Konzentration der Erträge aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, die gemäß Absatz 7 identifiziert wurden, mit den in Absatz 2 genannten Strategien und Verfahren des Dritten für die Unabhängigkeit der STS-Konformitätsdienstleistungen vereinbar ist.