Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 1 - Angaben zur Identität des Dritten

Artikel 1

Angaben zur Identität des Dritten

(1)   Ein Zulassungsantrag nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält, soweit relevant, die folgenden Informationen:

a)

Firmenname des Dritten und Rechtsform;

b)

Rechtsträgerkennung (LEI) des Dritten oder, falls nicht verfügbar, eine andere nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebene Kennung;

c)

Firmenanschrift des Dritten sowie Anschriften etwaiger Geschäftsstellen des Dritten in der Union;

d)

Uniform Resource Locator (URL) der Website des Dritten;

e)

einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis des Gründungsorts und des Tätigkeitsspektrums des Dritten;

f)

Satzung des Dritten oder andere satzungsmäßige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Dritte die Konformität von Verbriefungen auf der Grundlage der in den Artikeln 19 bis 22 oder in den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Kriterien („STS-Konformität“) zu bewerten beabsichtigt;

g)

jüngster Jahresabschluss des Dritten, gegebenenfalls einschließlich Einzelabschlüssen und konsolidierter Abschlüsse, sowie Bestätigungsvermerk, falls der Abschluss des Dritten Gegenstand einer Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist;

h)

Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer(n) der für den Antrag zuständigen Ansprechperson;

i)

Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will;

j)

Liste der Verbriefungstypen, für die der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, wobei zwischen Nicht-ABCP-Verbriefungen/-Programmen und ABCP-Verbriefungen/-Programmen zu unterscheiden ist;

k)

Beschreibung aller sonstigen Dienstleistungen, die der Dritte neben STS-Konformitätsdienstleistungen erbringt oder erbringen will;

l)

Liste der Kunden, für die der Dritte Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen erbringt.

(2)   Einem Zulassungsantrag werden die folgenden Unterlagen beigefügt:

a)

Liste mit Namen und Geschäftsanschrift jeder Person bzw. jedes Unternehmens mit einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 10 % an dem Dritten oder einer Beteiligung an dem Dritten, die es ermöglicht, einen maßgeblichen Einfluss auf diesen auszuüben, samt Angaben zu

i)

dem jeweils gehaltenen prozentualen Kapital- und Stimmrechtsanteil sowie gegebenenfalls einer Beschreibung der Vereinbarungen, die es der Person oder dem Unternehmen ermöglichen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Dritten auszuüben;

ii)

der Art der Geschäftstätigkeiten der unter Buchstabe a genannten Personen und Unternehmen;

b)

Liste mit Namen und Geschäftsanschrift eines jeden Unternehmens, an dem eine unter Buchstabe a genannte Person oder ein unter Buchstabe a genanntes Unternehmen einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % hält, sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten dieses Unternehmens;

c)

ein ausgefülltes Exemplar der tabellarischen Übersicht in Anhang 1.

(3)   Hat der Dritte ein Mutterunternehmen, so wird in dem in Absatz 1 genannten Antrag angegeben, ob das unmittelbare Mutterunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen zugelassen, registriert oder der Aufsicht unterworfen ist; ist dies der Fall, sind die entsprechende Referenznummer und der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben.

(4)   Hat der Dritte Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, werden in dem Zulassungsantrag die Namen und Geschäftsanschriften dieser Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen angegeben und die Geschäftstätigkeiten jeder einzelnen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung beschrieben.

(5)   Ein Zulassungsantrag enthält auch eine Grafik mit den Eigentumsverhältnissen zwischen dem Dritten, seinem Mutterunternehmen und dem obersten Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen sowie allen sonstigen Personen und Unternehmen, die einem Netzwerk im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2006/43/EG angehören oder damit verbunden sind. In dieser Grafik werden die Unternehmen mit ihrem vollständigen Namen, ihrer LEI oder, falls keine LEI verfügbar ist, einer anderen nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung, ihrer Rechtsform und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.


(4)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).