Artikel 6
Operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren für die STS-Konformitätsbewertung
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Zusammenfassung aller vorhandenen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrollen und operativen Schutzvorkehrungen, mit denen Unabhängigkeit und Integrität der von dem Dritten durchgeführten STS-Konformitätsbewertung sichergestellt werden sollen.
(2) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält jede Information, die zeigt, dass der Dritte operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien ordnungsgemäß zu bewerten, insbesondere auch Folgendes:
a) |
Zahl der Mitarbeiter auf Basis der Vollzeitäquivalente, aufgeschlüsselt nach der Art der Position bei dem Dritten; |
b) |
Einzelheiten zu den Strategien und Verfahren, die der Dritte für Folgendes festgelegt hat:
|
c) |
Beschreibung etwaiger Maßnahmen, die der Dritte zur Minderung des Risikos getroffen hat, dass die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen über Gebühr von einzelnen Mitarbeitern abhängt; |
d) |
folgende Informationen, falls der Dritte bei einer STS-Bewertung auf eine Auslagerung oder auf externe Sachverständige zurückgreift:
|
e) |
Beschreibung etwaiger vorgesehener Maßnahmen für den Fall einer Verletzung der die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren; |
f) |
Beschreibung etwaiger Strategien für die Meldung einer erheblichen Verletzung der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren oder sonstiger Tatsachen, Ereignisse oder Umstände, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Verletzung der für den Dritten geltenden Zulassungsbedingungen gleichkommen, an die zuständige Behörde; |
g) |
Beschreibung etwaiger getroffener Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass den betreffenden Personen die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien und Verfahren bekannt sind, sowie Beschreibung etwaiger Vereinbarungen für die Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung dieser Strategien und Verfahren. |
(3) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jeden Verbriefungstyp, für den der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, Folgendes:
a) |
Beschreibung der Methodik, die für die STS-Bewertung angewandt werden soll, einschließlich jedweder Verfahren und Methoden für die Qualitätssicherung bei dieser Bewertung; |
b) |
Vorlage für den STS-Überprüfungsbericht, der dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft zu übermitteln ist. |