Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2021
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

Artikel 9

Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

Für die Bewertung der Kreditqualität der liquiden übertragbaren Wertpapiere oder anderen Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 wenden die Geldmarktfondsverwalter die Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung an.