Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2021
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Artikel 6 - Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

Artikel 6

Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

Soweit möglich, sollten Geldmarktfondsverwalter in Bezug auf den Emittenten eines Instruments die folgenden qualitativen Kreditrisikoindikatoren bewerten:

a) 

die finanzielle Lage des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;

b) 

die Liquiditätsquellen des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;

c) 

die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen;

d) 

die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche.