Aktualisiert 15/01/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/990 DER KOMMISSION

vom 10. April 2018

zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 dürfen Geldmarktfonds in Verbriefungen oder forderungsgedeckte Geldmarktpapiere („asset-backed commercial papers“, ABCP) investieren. Dabei wurde ein besonderer Anreiz geschaffen, in einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen bzw. ABCP zu investieren. Da die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereits Anforderungen an STS-Verbriefungen und -ABCP enthält, muss die Verordnung (EU) 2017/1131 geändert werden, um auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen.

(2)

Umgekehrte Pensionsgeschäfte ermöglichen es Geldmarktfonds, ihre Anlagestrategie und -ziele gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1131 umzusetzen. Nach der genannten Verordnung muss die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kreditwürdig sein und müssen die als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte ausreichend Liquidität und Qualität aufweisen, damit Geldmarktfonds ihre Ziele erreichen und im Fall der Liquidierung der Vermögenswerte ihren Verpflichtungen nachkommen können. Die für umgekehrte Pensionsgeschäfte verwendeten Standardvereinbarungen können zu dem Ziel beitragen, das Gegenparteirisiko zu steuern. Bestimmte Klauseln können jedoch dazu führen, dass die Basiswerte umgekehrter Pensionsgeschäfte für Geldmarktfondsverwalter unzugänglich und damit illiquide werden. Daher muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte den Geldmarktfondsverwaltern bei Ausfall oder bei vorzeitiger Kündigung des umgekehrten Pensionsgeschäfts zur Verfügung stehen und die Gegenpartei den Verkauf der Vermögenswerte nicht dadurch einschränken kann, dass sie eine vorherige Benachrichtigung oder Zustimmung verlangt.

(3)

Wenn die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nach dem Unionsrecht beaufsichtigt wird, sollten Geldmarktfondsverwalter nicht verpflichtet sein, eine spezifische Anpassung am Wert eines Vermögenswerts (einen Abschlag) vorzunehmen. Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind, wenden die Geldmarktfondsverwalter zusätzliche Anforderungen an, wenn die Gegenpartei des Geschäfts nicht nach dem Unionsrecht reguliert oder nicht als gleichwertig anerkannt ist. Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mindestanforderungen für Abschläge mit den entsprechenden Anforderungen identisch sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt sind.

(4)

Geldmarktfondsverwalter sollten in der Lage sein, einen höheren Abschlag als den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestwert anzuwenden, falls sie es angesichts der Marktbedingungen für erforderlich halten, sicherzustellen, dass die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Sicherheit ausreichend liquide ist. Sie sollten auch die Höhe des geforderten Abschlags prüfen und überarbeiten, um ein angemessenes Liquiditätsniveau zu gewährleisten, insbesondere wenn die in Artikel 224 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Höhe des Abschlags geändert wird oder sich die Restlaufzeit der Vermögenswerte oder andere Faktoren im Zusammenhang mit der Existenzfähigkeit der Gegenpartei geändert haben.

(5)

Die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 sollten vorsichtig genug sein, um zu gewährleisten, dass alle der Bewertung zugrunde liegenden qualitativen und quantitativen Kriterien zuverlässig sind und sich für eine ordnungsgemäße Bewertung der Kreditqualität von als Anlagen zulässigen Instrumenten eignen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die von Geldmarktfondsverwaltern bei der Bewertung der Kreditqualität berücksichtigten makroökonomischen und mikroökonomischen Faktoren für die Bestimmung der Kreditqualität eines Emittenten oder eines als Anlage zulässigen Instruments relevant sind.

(6)

Damit gewährleistet ist, dass die Instrumente, in die Geldmarktfondsverwalter investieren wollen, von ausreichender Qualität sind, sollten die Geldmarktfondsverwalter vor jeder Investition eine Bewertung der Kreditqualität vornehmen. Damit die Anforderung der Verordnung (EU) 2017/1131, dass Geldmarktfondsverwalter ausschließlich in Instrumente mit einer positiv bewerteten Kreditqualität investieren, nicht umgangen wird, sollten Geldmarktfondsverwalter die Kriterien für eine positive Bewertung der zulässigen Geldmarktinstrumente im Rahmen der Bewertungsmethode klar festlegen, bevor die eigentliche Bewertung der Kreditqualität erfolgt.

(7)

Die Methode und die Kriterien für die Bewertung der Kreditqualität sollten kohärent sein, es sei denn, es liegt ein objektiver Grund für eine Abweichung vor. Die Kriterien und die Methode sollten für eine wiederholte Anwendung entwickelt werden, nicht nur für einen speziellen Fall zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die kohärente Anwendung der Kriterien und der Methode sollte es erleichtern, die Bewertung der Kreditqualität zu überwachen.

(8)

Zur Gewährleistung der korrekten Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments, wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 gefordert, sollten die Geldmarktfondsverwalter die auf dem Markt verfügbaren relevanten quantitativen Kriterien verwenden. Es sollte ihnen jedoch freistehen, gegebenenfalls zusätzliche Faktoren zu berücksichtigen.

(9)

Die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten ist einer der wichtigsten Schritte, da sie die erste Stufe zur Gewährleistung der Qualität der Vermögenswerte darstellt. Daher sollten Geldmarktfondsverwalter möglichst alle Faktoren berücksichtigen, die für die Beurteilung der qualitativen und quantitativen Kreditrisikokriterien für den Emittenten eines Instruments relevant sind.

(10)

Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, sollten Geldmarktfondsverwalter Anlageentscheidungen treffen können, die nicht dem Ergebnis der Bewertung der Kreditqualität entsprechen, sofern solche Anlageentscheidungen im Interesse der Anleger sind und begründet sowie ordnungsgemäß dokumentiert werden.

(11)

Da sich die Qualität der Instrumente im Laufe der Zeit ändern kann, sollte die Bewertung der Kreditqualität nicht einmalig, sondern laufend erfolgen. Zudem sollte sie insbesondere überarbeitet werden, wenn eine wesentliche Veränderung im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 im makroökonomischen oder mikroökonomischen Umfeld vorliegt, die sich auf die bestehende Bewertung der Kreditqualität des Instruments auswirken könnte.

(12)

Geldmarktfondsverwalter sollten nicht automatisch und übermäßig auf externe Ratings zurückgreifen. Die Herabstufung des Ratings oder Ratingausblicks für einen Emittenten oder ein Instrument durch eine Ratingagentur sollte daher nur dann als wesentliche Veränderung betrachtet werden, wenn sie bewertet und mit anderen Kriterien abgewogen worden ist. Aus diesem Grund sollten Verwalter auch dann ihre eigene Bewertung vornehmen müssen, wenn eine solche Herabstufung stattfindet.

(13)

Die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften gestellte Sicherheit sollte von hoher Qualität sein und darf keine starke Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweisen. Daher sollte die Bewertung ihrer Kreditqualität positiv ausfallen. Da kein Grund besteht, zwischen den Bewertungen, die Geldmarktfondsverwalter bei Direktanlagen in zulässige Vermögenswerte vornehmen, und den Bewertungen, die sie bei Entgegennahme eines Vermögenswert als Sicherheit vornehmen, zu unterscheiden, sollte die Bewertung der Kreditqualität in beiden Fällen nach denselben Kriterien erfolgen.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/1131 überträgt der Kommission in drei Bereichen die Befugnis, bestimmte in der Verordnung festgelegte Bestimmungen zu präzisieren und zu ändern. Mit diesen Befugnissen soll sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds in geeignete zulässige Vermögenswerte investieren. Um die Kohärenz und Konsistenz dieser Anforderungen zu gewährleisten und den Personen, die ihnen unterliegen, einen Überblick und einen zentralen Zugang zu den Anforderungen zu bieten, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(15)

Der Geltungsbeginn dieser delegierten Verordnung sollte an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/1131 angepasst werden, um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften und Anforderungen für Geldmarktfonds ab demselben Zeitpunkt gelten. Der Geltungsbeginn der Änderungsbestimmung, die auf die Kriterien für STS-Verbriefungen und ABCP verweist, sollte mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/2402 identisch sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).