Artikel 4
Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131
Die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos eines Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:
Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere;
Kurse von Geldmarktinstrumenten des Emittenten, des Instruments oder der Branche;
Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente;
Ausfallstatistiken zum Emittenten, zum Instrument oder zur Branche;
Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments;
Finanzinformationen zum Emittenten, einschließlich Rentabilitätskennzahlen, Zinsaufwand, Messgrößen zur Fremdfinanzierung und Bepreisung neuer Emissionen, und auch, ob nachrangige Wertpapiere existieren.