Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen

Artikel 4

Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen

(1)   Hat der Emittent von Dividendenwerten eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (5) oder ist er eine bedeutende finanzielle Verpflichtung im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 jener Verordnung eingegangen, so muss das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme alle in Anhang I oder gegebenenfalls Anhang II dieser Verordnung genannten Angaben zu dem Unternehmen, bei dem es sich nicht um den Emittenten handelt, enthalten, so als wären die Dividendenwerte von diesem Unternehmen begeben worden, soweit die Anleger diese Informationen benötigen, um eine fundierte Anlageentscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu treffen.

In diesen zusätzlichen Informationen sind die erwarteten Auswirkungen der Transaktion im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieser Verordnung auf den Emittenten oder auf die Geschäftstätigkeit des Emittenten sowie die Auswirkungen der komplexen finanztechnischen Vorgeschichte oder der bedeutenden finanziellen Verpflichtung auf den Emittenten oder auf die Geschäftstätigkeit des Emittenten anzugeben.

(2)   Den in Absatz 1 genannten zusätzlichen Informationen wird eine klare Erläuterung beigefügt, weshalb die Anleger diese Informationen benötigen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(3)   Ein Emittent, der nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Informationen vorzulegen, erläutert im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die Gründe dafür.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).