Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG II - DOKUMENT FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME — MINDESTINFORMATIONEN

ANHANG II

DOKUMENT FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME — MINDESTINFORMATIONEN

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4

ABSCHNITT 1

INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

 

Es sind folgende Informationen bereitzustellen:

a)

die nach Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung erforderlichen Informationen;

b)

die nach Anhang 1, ausgenommen Abschnitt 1, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erforderlichen Informationen. Gegebenenfalls werden diese Informationen auch für den Emittenten der zugrunde liegenden Aktien, wenn dieser nicht mit dem Emittenten der Dividendenpapiere identisch ist, bereitgestellt.

Jede Bezugnahme auf „Registrierungsformular“ oder „Prospekt“ in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 gilt als Bezugnahme auf ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Sinne dieser Verordnung.

ABSCHNITT 2

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZIELGESELLSCHAFT, DIE ÜBERTRAGENDE GESELLSCHAFT ODER DIE GESPALTENE GESELLSCHAFT

 

Die nach Anhang I Abschnitt 2 dieser Verordnung erforderlichen Informationen werden je nach Art der Transaktion für die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft bereitgestellt.

Handelt es sich bei einer der vorstehenden Unternehmen um eine Gruppe und wurde deren konsolidierter Abschluss bereits veröffentlicht, so sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen auf konsolidierter Basis darzustellen.

Sind im Falle einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots die verlangten Informationen über die Zielgesellschaft nicht verfügbar, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

ABSCHNITT 3

INFORMATIONEN ÜBER DIE FÜR DIE ZWECKE DER TRANSAKTION ÖFFENTLICH ANGEBOTENEN ODER ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENEN DIVIDENDENWERTE

Punkt 3.1

Die nach Anhang 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erforderlichen Informationen, ausgenommen Abschnitt 1 des genannten Anhangs, werden bereitgestellt.

Gegebenenfalls werden diese Informationen auch für zugrunde liegende Aktien bereitgestellt.

Jede Bezugnahme auf „Wertpapierbeschreibung“ oder „Prospekt“ in Anhang 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 gilt als Bezugnahme auf ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Sinne dieser Verordnung.

Punkt 3.2

Abweichend von Punkt 3.1 werden in folgenden Fällen die folgenden Informationen bereitgestellt:

a)

für die Wertpapiere nach Artikel 19 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, sofern es sich bei diesen Wertpapieren nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, werden die nach Anhang 14 (ausgenommen Abschnitt 1) dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitgestellt sowie die zusätzlichen Informationen nach Artikel 19 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2;

b)

für Zertifikate auf Aktien werden die nach Anhang 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erforderlichen Informationen bereitgestellt.

Jede Bezugnahme auf „Wertpapierbeschreibung“ oder „Prospekt“ in den einschlägigen Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 gilt als Bezugnahme auf ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Sinne dieser Verordnung.

ABSCHNITT 4

BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION

 

Die nach Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung erforderlichen Informationen werden bereitgestellt.

ABSCHNITT 5

AUSWIRKUNGEN DER TRANSAKTION AUF DEN EMITTENTEN

 

Die nach Anhang I Abschnitt 5 dieser Verordnung erforderlichen Informationen werden bereitgestellt.