Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Mindestinformationen in einem Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme

Artikel 2

Mindestinformationen in einem Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme

(1)   Ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthält die einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, damit die Anleger Folgendes erfassen können:

a)

die Aussichten des Emittenten und — je nach Art der Transaktion — der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft sowie jede wesentliche Änderung der Geschäfts- und Finanzlage jeder dieser Gesellschaften seit dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;

b)

die mit den Dividendenwerten verbundenen Rechte;

c)

die Beschreibung der Transaktion und ihrer Auswirkungen auf den Emittenten.

Die in einem Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthaltenen Informationen sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und ermöglichen es Anlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthält die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mindestinformationen.

Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mindestinformationen sind hingegen in einem Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthalten, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme ist mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots verbunden, bezüglich deren die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 6a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllt sind;

b)

die angebotenen Dividendenwerte sind bereits vor der Übernahme und der damit verbundenen Transaktion mit den vorhandenen bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Dividendenwerten des Emittenten nicht fungibel oder die Übernahme gilt als umgekehrter Unternehmenserwerb im Sinne des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (3) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 3, Paragraph B19, „Unternehmenszusammenschlüsse“.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) 2017/1129 enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme in Fällen, in denen die Dividendenwerte im Zusammenhang mit einer Transaktion öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen und mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Dividendenwerten fungibel sind und nicht mehr als 10 % dieser Dividendenwerte ausmachen, lediglich die unter den Abschnitten 1, 3 und 5 sowie den Punkten 2.2 und 4.2 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestinformationen.


(3)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).