Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Aufnahme von Informationen mittels Verweis

Artikel 3

Aufnahme von Informationen mittels Verweis

(1)   Informationen können mittels Verweis in ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 5 dieser Verordnung abgefasst sind und in einem der folgenden Dokumente enthalten sind:

a)

Dokumente gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129;

b)

Dokumente, die nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG erforderlich sind;

c)

Dokumente, die nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erforderlich sind;

d)

sonstige Dokumente, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht werden, sofern diese Dokumente für die Transaktion relevant sind.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Informationen handelt es sich um die aktuellsten Informationen, die dem Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft zur Verfügung stehen.

(2)   Werden lediglich bestimmte Einzelinformationen mittels Verweis aufgenommen, so enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme eine Erklärung, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder an anderer Stelle im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthalten sind.

(3)   Die für das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme verantwortlichen Personen stellen sicher, dass die Informationen, die in dieses Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme mittels Verweis aufgenommen wurden, leicht zugänglich sind.

(4)   Ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme, das mittels Verweis aufgenommene Informationen enthält, muss eine Liste mit Querverweisen enthalten, damit Anleger bestimmte Einzelangaben leicht finden können, sowie Hyperlinks zu allen Dokumenten, die mittels Verweis aufgenommene Informationen enthalten.


(4)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).