Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads

Artikel 7

Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads

(1)   Mit dem Dekarbonisierungszielpfad für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte werden folgende Ziele verfolgt:

a)

für Dividendenwerte, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität um mindestens 7 %;

b)

für Schuldverschreibungen, die nicht von einem öffentlichen Emittenten begeben werden, wenn der Emittent dieser Schuldverschreibungen Dividendenwerte besitzt, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität um mindestens 7 % oder eine durchschnittliche jährliche Verringerung der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 %;

c)

für Schuldverschreibungen, die nicht von einem öffentlichen Emittenten begeben werden, wenn der Emittent dieser Schuldverschreibungen nicht über Dividendenwerte verfügt, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 %.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ziele werden geometrisch berechnet, was bedeutet, dass die jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 % für das Jahr „n“ auf der Grundlage der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für das Jahr n-1 in einer geometrischen Progression vom Referenzjahr aus berechnet wird.

(3)   Wenn der durchschnittliche EVIC der Wertpapiere, die Bestandteile des Referenzwerts sind, während des letzten Kalenderjahres gestiegen oder gesunken ist, wird der EVIC jedes Bestandteils angepasst, indem er durch einen Inflationsanpassungsfaktor für den Unternehmenswert geteilt wird. Dieser Inflationsanpassungsfaktor für den Unternehmenswert wird berechnet, indem der durchschnittliche EVIC der Bestandteile der Referenzwerte am Ende eines Kalenderjahres durch den durchschnittlichen EVIC der Referenzwert-Bestandteile am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt wird.

(4)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gleichen für jedes Jahr, in dem die in Absatz 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden, diese Abweichungen vom Ziel aus, indem sie die Ziele in ihrem Dekarbonisierungszielpfad für das folgende Jahr nach oben anpassen.

(5)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können ihre Referenzwerte nicht mehr als solche kennzeichnen, falls Folgendes eintritt:

a)

Die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden in einem bestimmten Jahr nicht erreicht, und die Abweichung vom Ziel wird im folgenden Jahr nicht ausgeglichen; oder

b)

die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden in einem beliebigen zusammenhängenden Zehnjahreszeitraum dreimal nicht erreicht.

Die Referenzwert-Administratoren können einen Referenzwert erneut als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmten EU-Referenzwert kennzeichnen, wenn dieser Referenzwert den Dekarbonisierungszielpfad in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Verlust der Kennzeichnung erfüllt, es sei denn, dieser Referenzwert hat die Kennzeichnung bereits zweimal verloren.