Artikel 4
Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen
(1) Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte unter Verwendung derselben Währung für alle zugrunde liegenden Vermögenswerte.
(2) Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität und die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte jährlich.