Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen

Artikel 4

Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen

(1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte unter Verwendung derselben Währung für alle zugrunde liegenden Vermögenswerte.

(2)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität und die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte jährlich.