Artikel 5
Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik
(1) Die Referenzwert-Methodik für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte umfasst THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in folgender Weise:
a) |
ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 mindestens für die in den Abteilungen 05 bis 09 sowie 19 und 20 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige Energie und Bergbau; |
b) |
innerhalb von zwei Jahren ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 mindestens für die in den Abteilungen 10 bis 18, 21 bis 33, 41, 42 und 43 sowie 49 bis 53 und 81 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige Verkehr, Baugewerbe, Hochbau, Werkstoffe und Industrie; |
c) |
innerhalb von vier Jahren ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 für alle anderen, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte vom 23. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 fossile Brennstoffreserven verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie die THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 weder berechnen noch schätzen können.