Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation

Artikel 3

Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, die auf Dividendenwerten basieren, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, müssen in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweige eine aggregierte Risikoposition aufweisen, die mindestens der aggregierten Risikoposition des zugrunde liegenden Anlageuniversums in diesen Wirtschaftszweigen entspricht.