Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 15 - Genauigkeit der Datenquellen

Artikel 15

Genauigkeit der Datenquellen

(1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten stellen sicher, dass die Daten zu den THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 im Einklang mit globalen oder europäischen Normen wie dem Umweltfußabdruck von Produkten (Product Environmental Footprint, PEF), den Methoden des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint, OEF) (9), dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (10), der DIN EN ISO 14064 oder der DIN EN ISO 14069 korrekt sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in ihrer Methodik die angewandte Norm offen.

(3)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten müssen die Vergleichbarkeit und Qualität der THG-Emissionsdaten gewährleisten.


(9)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(10)  Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (September 2011), Ergänzung zum Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen.