Artikel 13
Transparenzanforderungen für Schätzungen
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt sind, müssen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich:
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b) |
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen:
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(2) Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich:
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b) |
Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen:
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