Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Transparenzanforderungen für Schätzungen

Artikel 13

Transparenzanforderungen für Schätzungen

(1)   Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt sind, müssen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich:

i)

des Ansatzes, den sie zur Berechnung der THG-Emissionen verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen;

ii)

der Forschungsmethodik zur Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen;

iii)

der externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen verwendet werden.

b)

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen:

i)

den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten;

ii)

die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar;

iii)

einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich:

i)

des Ansatzes und der Forschungsmethodik, die sie verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen;

ii)

der bei der Schätzung verwendeten externen Datensätze;

b)

Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen:

i)

den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten;

ii)

die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar;

iii)

einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden.