Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 14 - Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads

Artikel 14

Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads

Die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Dekarbonisierungszielpfade dieser Referenzwerte, das Referenzjahr, das für die Bestimmung dieser Dekarbonisierungszielpfade verwendet wird, und falls die im Dekarbonisierungszielpfad festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Gründe für dieses Versäumnis sowie die Schritte, die sie unternehmen werden, um das angepasste Ziel gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu erreichen.