Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2020/1818

Artikel 14

Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads

Die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Dekarbonisierungszielpfade dieser Referenzwerte, das Referenzjahr, das für die Bestimmung dieser Dekarbonisierungszielpfade verwendet wird, und falls die im Dekarbonisierungszielpfad festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Gründe für dieses Versäumnis sowie die Schritte, die sie unternehmen werden, um das angepasste Ziel gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu erreichen.