Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1644 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein von einem Administrator aus einem Drittland bereitgestellter Referenzwert in der Union verwendet werden darf. Eine dieser Voraussetzungen ist das Vorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses, in dem die Gleichwertigkeit von Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des Drittlandes festgestellt wird. Nach Artikel 30 Absatz 4 muss die ESMA mit den zuständigen Behörden aller Drittländer, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss gefasst wurde, Kooperationsvereinbarungen schließen.

(2)

Diese Kooperationsvereinbarungen sollten es der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittlandes ermöglichen, alle für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben maßgeblichen Informationen auszutauschen. Die Kommission kann mehrere Gleichwertigkeitsbeschlüsse fassen und es beaufsichtigten Unternehmen in der Union dadurch ermöglichen, die von Administratoren aus den betreffenden Ländern bereitgestellten Referenzwerte zu nutzen. Es ist daher wichtig, dass alle Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die bei diesem Informationsaustausch zu verwendenden Formulare und Verfahren die gleichen Mindestanforderungen enthalten, wozu auch die gleichen Vertraulichkeitsklauseln und die gleichen Bedingungen für die Nutzung der im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen erlangten Informationen zählen.

(3)

Die zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden, werden über alle maßgeblichen Ereignisse und veränderten Umstände, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Administratoren von Referenzwerten auswirken dürften, angemessen auf dem Laufenden sein. Wenn beaufsichtigte Unternehmen in der Union von Administratoren aus diesen Ländern bereitgestellte Referenzwerte verwenden, sollten die zuständigen Behörden dieser Länder die ESMA über solche Ereignisse und Umstände auf dem Laufenden halten. Kooperationsvereinbarungen sollten daher verlangen, dass die ESMA über alle derartigen Ereignisse und Umstände in Kenntnis zu setzen ist.

(4)

Ebenso müssen die zuständigen Behörden von Drittländern über die Tätigkeiten der von ihnen beaufsichtigten Administratoren auf dem Laufenden gehalten werden. Kooperationsvereinbarungen sollten deshalb vorsehen, dass die ESMA die zuständige Behörde eines Drittlandes unterrichtet, wenn die von dieser Behörde beaufsichtigten Administratoren gegenüber der ESMA in die Nutzung ihrer Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union eingewilligt haben.

(5)

Abgesehen von ihrer Pflicht nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1011, in Drittländern angesiedelten Administratoren unter bestimmten Umständen die Registrierung zu entziehen, besitzt die ESMA im Hinblick auf Administratoren aus Drittländern keine unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse. Sie verlässt sich stattdessen auf deren Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die Zusammenarbeit mit dieser Behörde. Kooperationsvereinbarungen sollten deshalb Bestimmungen enthalten, die die Aufgaben der an der aufsichtlichen Zusammenarbeit beteiligten Parteien festlegen, worunter auch Vor-Ort-Prüfungen fallen.

(6)

Nach Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden von Drittländern und zuständigen Behörden von Referenzmitgliedstaaten den gleichen Mindestinhalt haben wie Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und zuständigen Behörden von Drittländern. Bei der Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit der ESMA muss daher sichergestellt werden, dass dieser auch für die in Artikel 32 Absatz 5 verlangten Kooperationsvereinbarungen geeignet ist.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8)

Da die technischen Regulierungsstandards nur für die zuständigen Behörden von Drittländern, die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und die ESMA, nicht aber für Marktteilnehmer unmittelbar von Belang sind, hat die ESMA den Standardentwurf weder öffentlichen Konsultationen unterzogen noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen dieser Standards für unverhältnismäßig hielt.

(9)

Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).