Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Vertraulichkeit, Nutzung der Informationen und Datenschutz

Artikel 4

Vertraulichkeit, Nutzung der Informationen und Datenschutz

(1)   Kooperationsvereinbarungen untersagen den Parteien die Offenlegung der im Rahmen dieser Vereinbarungen ausgetauschten oder erlangten Informationen, es sei denn, die Partei, die die Informationen bereitgestellt hat, hat hierzu zuvor ihre Einwilligung gegeben oder die Offenlegung ist eine insbesondere im Zusammenhang mit Nachforschungen und anschließenden Gerichtsverfahren im Unions- oder nationalen Recht vorgesehene notwendige und verhältnismäßige Pflicht.

(2)   Kooperationsvereinbarungen schreiben die sichere Speicherung der von einer Behörde im Rahmen dieser Vereinbarungen erlangten Informationen vor und gestatten die Nutzung dieser Informationen ausschließlich für den von der Behörde in ihrem Auskunftsersuchen genannten Zweck oder für den Fall, dass die Informationen nicht auf ein Auskunftsersuchen hin bereitgestellt wurden, nur insoweit, als diese Behörde sie zur Wahrnehmung ihrer Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen benötigt. Allerdings kann diese Behörde die Informationen auch für einen anderen Zweck nutzen, wenn die Behörde, die diese Informationen im Rahmen der Vereinbarung bereitgestellt hat, zuvor schriftlich ihre Einwilligung gegeben hat.

(3)   Lassen Kooperationsvereinbarungen den Austausch personenbezogener Daten zu, enthalten sie Bestimmungen, die angemessene Instrumente für den Schutz dieser Daten sicherstellen und allen Datenschutzvorschriften entsprechen, die im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die Parteien der betreffenden Kooperationsvereinbarung sind, anwendbar sind.