Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Anwendungsbereich der Kooperationsvereinbarungen

Artikel 1

Anwendungsbereich der Kooperationsvereinbarungen

In den in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kooperationsvereinbarungen (im Folgenden „Kooperationsvereinbarungen“) ist klar deren Anwendungsbereich festgelegt. Dieser umfasst die Zusammenarbeit der Parteien zumindest in folgenden Bereichen:

a)

beim Austausch von Informationen und bei der Übermittlung von Mitteilungen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben von Belang sind;

b)

bei allen Fragen, die für die Operationen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen der unter die betreffenden Kooperationsvereinbarungen fallenden Administratoren von Belang sein können, worunter auch die Unterrichtung der ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen diese Administratoren in dem Drittland unterliegen, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften fallen;

c)

bei allen Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die die zuständige Behörde des Drittlandes in Bezug auf Administratoren trifft, die in die Nutzung ihrer Referenzwerte in der Union eingewilligt haben, und bei jeder in Bezug auf diese Administratoren von der zuständigen Behörde des Drittlandes erteilten Genehmigung, einschließlich etwaiger Änderungen bei den Pflichten oder Anforderungen, denen der Administrator unterliegt und die die kontinuierliche Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften seitens des Administrators berühren könnten.