Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1)   Die Kooperationsvereinbarungen legen einen Rahmen für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten der Parteien bei der Referenzwertbeaufsichtigung fest, der zumindest folgende Anforderungen enthält:

a)

eine Anforderung, wonach ein Unterzeichner, der eine Aufsichtstätigkeit aufnehmen möchte, hierfür zunächst einen schriftlichen Antrag stellen muss;

b)

eine Anforderung, wonach in dem Antrag der faktische und rechtliche Hintergrund der betreffenden Tätigkeit sowie der hierfür veranschlagte zeitliche Rahmen darzulegen sind;

c)

eine Anforderung, wonach der andere Unterzeichner innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags dessen Eingang bestätigen muss.

(2)   Für die Zwecke der Koordinierung von Vor-Ort-Prüfungen im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Drittlandsbehörde wird in den Kooperationsvereinbarungen ein Verfahren festgelegt, das den Parteien hilft, sich auf die Bedingungen solcher Vor-Ort-Prüfungen zu verständigen, darunter zumindest ihre jeweiligen Aufgaben und Pflichten, das Recht der zuständigen Drittlandsbehörde auf Begleitung jeder Vor-Ort-Prüfung und jede Pflicht dieser Behörde, bei der inhaltlichen Überprüfung, Auslegung und Analyse öffentlicher und nicht-öffentlicher Bücher und Aufzeichnungen sowie bei der Einholung von Informationen von Direktoren und Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes unter die Vereinbarungen fallenden Administrators Hilfestellung zu leisten.