Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Informationsaustausch und Mitteilungen

Artikel 2

Informationsaustausch und Mitteilungen

Kooperationsvereinbarungen enthalten zu den in ihrem Rahmen auszutauschenden Informationen oder vorzulegenden Mitteilungen zumindest folgende Bestimmungen:

a)

eine Bestimmung, wonach Auskunftsersuchen zumindest die von der ersuchenden Behörde angefragten Angaben sowie eine kurze Beschreibung des Gegenstands der Anfrage, den Zweck, für den die Angaben benötigt werden, und die für die Referenzwert-Tätigkeit geltenden maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten müssen;

b)

Einzelheiten des Mechanismus/der Mechanismen für den Informationsaustausch und die Übermittlung von Mitteilungen;

c)

eine Bestimmung, wonach Informationen schriftlich auszutauschen und Mitteilungen schriftlich zu übermitteln sind;

d)

eine Bestimmung, wonach Maßnahmen zu treffen sind, um einen sicheren Informationsaustausch und eine sichere Übermittlung von Mitteilungen sicherzustellen;

e)

eine Bestimmung, wonach Informationen und Mitteilungen zügig und — soweit relevant — den zeitlichen Vorgaben der Vereinbarungen entsprechend vorzulegen sind;