Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Experteneinschätzungen

Artikel 7

Experteneinschätzungen

Die Strategien, die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren für den Fall verlangt werden, dass Eingabedaten auf Experteneinschätzungen beruhen, umfassen zumindest die folgenden Elemente:

a)

ein Rahmen, um bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen die Konsistenz zwischen verschiedenen Submittenten und die Konsistenz im Zeitverlauf zu gewährleisten;

b)

Angaben dazu, welche Arten von Information bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden können;

c)

Verfahren zur Prüfung der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder der Ausübung von Ermessen.