Artikel 7
Experteneinschätzungen
Die Strategien, die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren für den Fall verlangt werden, dass Eingabedaten auf Experteneinschätzungen beruhen, umfassen zumindest die folgenden Elemente:
a) |
ein Rahmen, um bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen die Konsistenz zwischen verschiedenen Submittenten und die Konsistenz im Zeitverlauf zu gewährleisten; |
b) |
Angaben dazu, welche Arten von Information bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden können; |
c) |
Verfahren zur Prüfung der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder der Ausübung von Ermessen. |