Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Kontrollrahmen

Artikel 2

Kontrollrahmen

Der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Kontrollrahmen umfasst die Einrichtung und Aufrechterhaltung zumindest der folgenden Kontrollen:

a)

ein wirksamer Mechanismus zur Beaufsichtigung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten, einschließlich eines Risikomanagementsystems, der Bezeichnung der Führungskräfte, die für das Verfahren für das Beitragen von Daten verantwortlich sind, und der Einbindung etwaiger Compliancefunktionen und interner Auditfunktionen innerhalb der Organisation des Kontributors;

b)

eine Regelung in Bezug auf Hinweisgeber, die auch angemessene Schutzmechanismen umfasst;

c)

ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 jener Verordnung, einschließlich eines Verfahrens für die Untersuchung ermittelter Verstöße und die Aufzeichnung der ergriffenen Folgemaßnahmen;

d)

eine regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Daten, die zumindest einmal jährlich und bei jeder Änderung des geltenden Verhaltenskodex erfolgen muss.