Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht auf beaufsichtigte Kontributoren anwendbar, die ausschließlich Daten zu nicht signifikanten Referenzwerten beitragen.

Die Anforderungen dieser Verordnung lassen die Anforderungen der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (3) unberührt.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts), und Delegierte Verordnung (EU) 2018/1639 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).