Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Interessenkonflikte

Artikel 5

Interessenkonflikte

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten umfassen zumindest Folgendes:

a)

ein laufend aktualisiertes Interessenkonfliktregister, in dem ermittelte Interessenkonflikte und die zu deren Handhabung ergriffenen Maßnahmen erfasst werden und das für interne und externe Prüfer zugänglich ist;

b)

die physische Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors, wenn unter Berücksichtigung des Ausmaßes des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors und der Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors eine solche Trennung als angemessen erscheint;

c)

geeignete interne Aufsichtsverfahren, einschließlich Regeln für den Umgang von Submittenten mit Frontoffice-Mitarbeitern, falls keine organisatorische oder physische Trennung der Mitarbeiter erfolgt.

(2)   Die Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten beinhalten außerdem eine Vergütungspolitik für Submittenten, die gewährleistet, dass die Vergütung der Submittenten mit keinem der folgenden Elemente zusammenhängt:

a)

dem Wert des Referenzwerts,

b)

dem spezifischen Wert der getätigten Eingaben und

c)

der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit des beaufsichtigten Kontributors, aus der ein Interessenkonflikt mit dem Beitragen von Eingabedaten zum Referenzwert entstehen könnte.