Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Schulung der Submittenten

Artikel 4

Schulung der Submittenten

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen Schulungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Submittent

a)

über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick darauf verfügt, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll;

b)

über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf alle Elemente des geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 Absatz 1 jener Verordnung verfügt.

(2)   Die Kenntnisse der Submittenten im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen sowie auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), soweit diese auf die Aufgaben der Submittenten anwendbar sind, werden regelmäßig und zumindest einmal jährlich neu bewertet, um zu überprüfen, ob die Submittenten nach wie vor für die Tätigkeit geeignet sind.

(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).