Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2018
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Artikel 6 - Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen

Artikel 6

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen

Ob sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a) dem Wert der Darlehen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten an Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergeben wurden und bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten an private Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergebenen Darlehen zu betrachten sind;

b) der geschätzten Zahl der Haushalte, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der privaten Haushalte in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

c) der geschätzten Zahl der Nichtfinanzunternehmen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der Nichtfinanzunternehmen in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

d) dem Grad der Verschuldung der Haushalte und Unternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten.