Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2018
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Artikel 2 - Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte

Artikel 2

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a) dem Wert der Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die an Handelsplätzen des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der an Handelsplätzen dieser Mitgliedstaaten gehandelten Finanzinstrumente zu betrachten sind;

b) dem Wert der Finanzkontrakte, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat ausstehenden Finanzkontrakte zu betrachten sind;

c) dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten zur Messung ihrer Wertentwicklung herangezogen wird,  wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zugelassenen oder zum Vertrieb angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;

d) der Frage, ob der Referenzwert gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 als potenzieller Ersatz für andere Referenzwerte, die in der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Liste kritischer Referenzwerte aufgeführt sind, benannt wurde oder bereits als solcher verwendet worden ist;

e) in Bezug auf Standards für Rechnungslegungs- oder andere aufsichtsrechtliche Zwecke:

i) der Frage, ob der Referenzwert bei Aufsichtsvorschriften wie Kapital- und Liquiditätsanforderungen oder Verschuldungslimits als Bezugsgrundlage verwendet wird;

ii) der Frage, ob der Referenzwert in Internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.