Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2018
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Artikel 5 - Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft

Artikel 5

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand des Werts der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Bruttonationaleinkommen dieser Mitgliedstaaten zu betrachten sind.