Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2018
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Artikel 3 - Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität

Artikel 3

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a) dem Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu:

i) den Gesamtaktiva des Finanzsektors in diesen Mitgliedstaaten;

ii) den Gesamtaktiva des Bankensektors in diesen Mitgliedstaaten;

b) der Anfälligkeit der Finanzinstitute, die Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, gezeichnet oder in diese investiert haben.