Artikel 3
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität
Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:
a) dem Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu:
i) den Gesamtaktiva des Finanzsektors in diesen Mitgliedstaaten;
ii) den Gesamtaktiva des Bankensektors in diesen Mitgliedstaaten;
b) der Anfälligkeit der Finanzinstitute, die Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, gezeichnet oder in diese investiert haben.