Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2018
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Artikel 4 - Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher

Artikel 4

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a) in Bezug auf Finanzinstrumente und Investmentfonds, die an Verbraucher vertrieben werden:

i) dem Wert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die in den betreffenden Mitgliedstaaten an private Verbraucher vertrieben werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, die in diesen Mitgliedstaaten an Kleinanleger vertrieben werden, zu betrachten sind;

ii) der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, erworben haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

b) in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge:

i) dem Wert der in den betreffenden Mitgliedstaaten von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge betriebenen Altersversorgungssysteme, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten von Einrichtungen der privaten Altersversorgung betriebenen Altersversorgungssysteme zu betrachten sind;

ii) der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Mitglied von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

iii) einer Beurteilung im Hinblick darauf, welche Bedeutung den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, beim Renteneinkommen der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten zukommt;

c) in Bezug auf Verbraucher-Kreditverträge:

i) dem Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Verbraucher-Kreditverträge in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

ii) der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, geschlossen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

iii) dem Grad der Verschuldung der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten.