Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 7

Überprüfung und Führung von Aufzeichnungen

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 beurteilen und prüfen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 4 festgelegten Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, und ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel.
(2)  
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zeichnen die Situationen, in denen ein den Interessen eines Kunden möglicherweise zuwiderlaufender Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte, auf und aktualisieren diese Aufzeichnungen regelmäßig.

Die Geschäftsleitung des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die im Unterabsatz 1 genannten Situationen.