Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 5

Verfahren und Maßnahmen im Rahmen der Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

(1)  
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren und Maßnahmen sind der Größe und dem Betätigungsfeld des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens und der Gruppe, der dieser bzw. dieses angehört, sowie der Höhe des Risikos, dass die Interessen des Kunden geschädigt werden, angemessen.

Die Verfahren und Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b schließen, soweit angemessen, Folgendes ein:

a) 

wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte;

b) 

die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens — vertreten, die kollidieren könnten;

c) 

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen Zahlungen, einschließlich der Vergütung, an relevante Personen, die sich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und Zahlungen, einschließlich der Vergütung, an andere relevante Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d) 

Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der ein Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, ein Mitglied seiner Geschäftsleitung, ein Angestellter oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihm verbunden ist, Versicherungsvertriebstätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken;

e) 

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Einbindung einer relevanten Person in verschiedene Versicherungsvertriebstätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbindung den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen könnte;

f) 

Grundsätze für den Umgang mit Geschenken und Zuwendungen, in denen eindeutig festgelegt ist, unter welchen Bedingungen Geschenke und Zuwendungen angenommen bzw. gewährt werden können und welche Schritte bei der Annahme bzw. Gewährung von Geschenken und Zuwendungen zu unternehmen sind.

(2)  
Stellen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen fest, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren nicht angemessen sind, um sicherzustellen, dass die Versicherungsvertriebstätigkeiten im besten Interesse des Kunden ausgeführt und nicht durch entgegengesetzte Interessen des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens selbst oder eines anderen Kunden beeinträchtigt werden, führen sie zu diesem Zweck angemessene alternative Maßnahmen und Verfahren ein.