Artikel 4
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, tragen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung, von denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.
In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten
wird im Hinblick auf die ausgeführten Versicherungsvertriebstätigkeiten festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
wird festgelegt, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu bewältigen und eine Schädigung von Kundeninteressen zu verhindern.