Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2017/2359

Artikel 6

Offenlegung

(1)  
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen vermeiden eine übermäßige Offenlegung und stellen sicher, dass die Unterrichtung der Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 nur in den Fällen als letztes Mittel angewandt wird, wenn die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen zur Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden.
(2)  

Für die Zwecke der Offenlegung von Interessenkonflikten ergreifen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sämtliche folgenden Maßnahmen:

a) 

Sie liefern eine genaue Beschreibung des betreffenden Interessenkonflikts;

b) 

sie erklären die allgemeine Art und die Ursachen des Interessenkonflikts;

c) 

sie erklären die Risiken, die dem Kunden infolge des Interessenkonflikts entstehen, sowie die zur Minderung dieser Risiken getroffenen Maßnahmen;

d) 

sie weisen deutlich darauf hin, dass die wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die sie zur Verhinderung oder Bewältigung des Interessenkonflikts getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Risiken für eine Schädigung der Interessen des Kunden abgewendet werden.