Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
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Artikel 4 - Gebührenarten

Artikel 4

Gebührenarten

(1)  

In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, werden folgende Arten von Gebühren in Rechnung gestellt:

a) 

Gebühren für die Registrierung und die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 5;

b) 

jährliche Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 6.

(2)  

In Drittstaaten niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a) 

Gebühren für die Anerkennung oder die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2;

b) 

jährliche Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 7 Absatz 3.