Artikel 4
Gebührenarten
(1)
In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, werden folgende Arten von Gebühren in Rechnung gestellt:
a)
Gebühren für die Registrierung und die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 5;
b)
jährliche Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 6.
(2)
In Drittstaaten niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
a)
Gebühren für die Anerkennung oder die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2;
b)
jährliche Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 7 Absatz 3.