Aktualisiert 04/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (3)
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2019/360

Artikel 6

Jährliche Aufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1)  
Einem registrierten Transaktionsregister wird eine jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2)  

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren und die jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr n berechnen sich wie folgt:

a) 

der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von registrierten Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365;

b) 

die von einem einzelnen Transaktionsregister zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr n – 1 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.

(3)  
In keinem Fall entrichtet ein nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriertes Transaktionsregister eine jährliche Aufsichtsgebühr von weniger als 30 000  EUR.
(4)  

Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung („Jahr (n)“) eine anfängliche Aufsichtsgebühr („SF(n)“) nach folgender Formel:

image

wobei

RF

=

die gemäß Artikel 5 berechneten Registrierungsgebühr;

k =

image

.

Das Transaktionsregister zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem es von der ESMA über die erfolgreiche Antragstellung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA. Wird ein Transaktionsregister jedoch im Dezember registriert, so muss es für das Jahr, in dem es registriert wurde, keine jährliche Aufsichtsgebühr entrichten.