Artikel 6
Jährliche Aufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren und die jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr n berechnen sich wie folgt:
der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für das Jahr n entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365;
die von einem einzelnen Transaktionsregister zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr n – 1 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.