Artikel 5
Registrierungsgebühr und Ausweitung der Registrierungsgebühr
In folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:
wenn die Nebendienstleistungen von ihm direkt erbracht werden;
wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört;
wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, mit dem das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess bzw. -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat.
Wird eine Registrierung von einem Transaktionsregister beantragt, das bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, so zahlt dieses Transaktionsregister eine Ausweitung der Registrierungsgebühr um
50 000 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister handelt, das Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt;
32 500 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister mit niedriger Umsatzerwartung handelt, das keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt.